Steinlah
Satzung Haus des Dorfes Steinlah e.V.
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Präambel:
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger
beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Haus des Dorfes Steinlah e.V.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig
am 04.03.2020 unter der Nummer VR 201928 eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 38275 Haverlah Ortsteil Steinlah.
(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Er wird auch als Förderverein nach § 58 Nummer 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 genannten
steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.
(2) Zweck des Vereins sind die Förderung von
- Kunst und Kultur
- der Erziehung und Volksbildung
- der Jugend- und Seniorenhilfe
- des Sports
- der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Fotoausstellungen über Natur und Heimat
- Erwachsenenbildungsveranstaltungen sowie der Betrieb der gemeindeeigenen Bücherei
- wöchentliche Treffen der Jugendlichen im Jugendraum mit Spielen und Musik,
- monatlicher Seniorenkreis mit Gesellschaftsspielen, Reise- und Medizinvorträgen, wöchentliche Seniorengymnastik, Zumba-Sport, wöchentliche Gymnastikfrauengruppe.
- Unterhaltung von Grün - und Blühstreifen sowie Einfriedungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter
zu stellen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist
mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
keinen Gebrauch, oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(5) Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem Kassenwart
(d) dem 1. Schriftführer
(e) dem 2. Schriftführer
(2) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 1. stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten. Sie haben beide Einzelvertretungsbefugnis. Der 1. stellvertretende Vorsitzende
wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der
Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung
der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Amtsgericht
vorzulegen.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgabe:
(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
(2) Einberufung der Mitgliederversammlung.
(3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.
(5) Buchführung.
(6) Erstellung eines Jahresberichts.
(7) Aufstellung von Richtlinien für die Nutzung des Haus des Dorfes
(8) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(9) Der Schriftführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen sowie der
Mitgliederversammlungen einschließlich der Gründungsversammlung des Vereins.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag
der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die
unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die
Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in das Sitzungsprotokoll
einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle der
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
(2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
(3) Entlastung des Vorstands.
(4) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
(5) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
(6) Wahl zweier Kassenprüfer.
(7) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(8) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
(9) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(10) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die
Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich, auch per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich, auch per E-Mail einzureichen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
(4) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist.
(5) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine
Stimme, diese kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist
ausgeschlossen.
(2) Minderjährige Mitglieder können nicht in Ämter gewählt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
1. stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(4) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch
ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein
Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(7) Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von
vier Fünfteln erforderlich.
(8) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe von dem Vorstand verlangt wird. Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 10, 11, 12, und 16 entsprechend.
§ 14 Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Spenden
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der
Vorstand.
§ 15 Kassenprüfer
(1) In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu
wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere
die satzungsmäßige Mittelverwendung festzustellen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 16 Auflösung des Vereins, Anfallberechtigung und Wegfall der Gemeinnützigkeit
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
sowie Wegfall der Gemeinnützigkeit, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde 38275
Haverlah unter der Auflage, dass die Gemeinde dieses unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des
Vereins nicht gebraucht wird.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 1.stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
(Stand Juli 2022, gültig seit 09.12.2022)